ASC Melsungen e.V. im ADAC

Jugendordnung

 

für die ADAC - Jugendgruppe des ASC Melsungen e.V. (ADAC - Ortsclub)

I.

1. Die Jugendgruppe übernimmt die freiwillige selbständige Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe und hat eine gemeinnützige Zielsetzung. Sie ist ein freiwilliger Zusammenschluss von jungen Menschen, die selbständig jugendpflegerische Ziele verfolgt.

2. Die Jugendgruppe setzt sich für eine, den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel ein. Die Jugendgruppe bejaht die freiheitlich demokratische Grundordnung und die parlamentarisch repräsentative Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland.

3. Die Jugendgruppe des ASC Melsungen e.V. (ADAC - OC) legt Ziele und Zwecke ihrer Tätigkeit in einer nachprüfbaren Weise fest und ist bestrebt, diese in ihrer Arbeit zu verwirklichen. Die Jugendgruppe ist bereit, die Anerkennungsbehörde und ihren Beauftragten die zur Beurteilung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie die Anwesenheit bei ihren Veranstaltungen zu gestatten.

Der ASC Melsungen e.V. (ADAC - OC) ist Träger der Jugendarbeit mit dem Ziel, dem Club jugendlichen Nachwuchs zuzuführen und dadurch den Clubgedanken im ADAC lebendig zu erhalten.

Die Jugendgruppe erfasst und betreut Jugendliche, die am Kraftfahrwesen, Motorsport und am Straßenverkehr, insbesondere an der Verkehrserziehung und der Bekämpfung der Unfallgefahr Interesse haben.

Aufgabe der Jugendgruppe ist es, von den Interessen und Bedürfnissen junger Menschen ausgehend, deren Einsicht in ihre gesellschaftliche Lage, Kritik und Urteilsfähigkeit, demokratisches Bewusstsein und solidarische Verhaltensweise zu fördern.

II.

1. Die Jugendgruppe erhebt einen eigenen Beitrag von ihren Mitgliedern.

2. Die Jugendgruppe erhält vom ASC Melsungen (ADAC - OC) einen Betrag für die eigene Verwendung. Die Höhe des Betrages wird durch die Mitgliederversammlung des ASC Melsungen (ADAC - OC) jährlich bestimmt.

3. Zum Haushalt der Jugendgruppe gehören auch diejenigen Mittel, die der ADAC Hessen oder der ADAC-Gesamtclub dem Ortsclub direkt für die Jugendgruppenarbeit zur Verfügung stellen.

Der Ortsclub übergibt diese Zuwendungen der Jugendgruppe ungekürzt.

4. Die Jugendgruppe stellt jährlich einen Haushalt auf und entscheidet über die Verwendung der Mittel.

III.

1. Der Jugendgruppe müssen mindestens sieben Mitglieder angehören. Sie ist für die Aufnahme weiterer Mitglieder offen. Das Alter der Mitglieder soll – von Mitgliedern in leitender Funktion abgesehen – 25 Jahre nicht überschreiten.

Der Jugendleiter der Gruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein.

2. Der ASC Melsungen e.V. (ADAC - OC) gewährleistet unter Berücksichtigung seines Grundkonzeptes, dass die Jugendgruppe ihr Vereinleben nach dieser Jugendordnung gestalten kann.

3. Die Jugendgruppe schlägt dem ADAC - Ortsclub den Jugendleiter zur Wahl vor und wählt ihren Vorstand selbst (Sprecher, Kassenwart u.a.). Die Jugendgruppe wirkt bei allen sie betreffenden Entscheidungen des ASC Melsungen e.V. (ADAC - OC) mit. Dem Vorstand des ASC Melsungen (ADAC - OC) soll der Jugendleiter als Mitglied angehören.

4. Die Jugendgruppe wählt ferner zwei Kassenprüfer.

IV.

1. Die Jugendgruppe führt jährlich eine Hauptversammlung durch, die spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des ASC Melsungen e.V. (ADAC - OC) abzuhalten ist.

2. Die Hauptversammlung wird vom Jugendleiter einberufen und geleitet.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Jugendleiter einzuberufen, wenn

a) wenigstens zwei Sprecher oder

b) mindestens ein Drittel der Mitglieder der Jugendgruppe, sowie

c) der Vorstand des Ortsclubs es verlangen.

4. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von einer Woche zu erfolgen und soll eine Tagesordnung enthalten.

5. In der Jugendhauptversammlung sind alle Mitglieder der Jugendgruppe antrags- und stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stimmberechtigt. Es wird stets mit Stimmenmehrheit entschieden.

V.

Die Aufnahme von Mitgliedern in die Jugendgruppe ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Vertreter derjenigen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und diejenigen, die volljährig sind, eine Erklärung nach dem anliegenden Muster abgeben und diese Jugendordnung anerkennen.

VI.

1. Die Jugendgruppe entscheidet selbst über die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art.

2. Die Jugendgruppe nutzt die Einrichtungen des Ortsclubs.

3. Die Mitglieder der Jugendgruppe sind verpflichtet, die Veranstaltungen des Ortsclubs zu unterstützen.

VII.

Für den Fall der Auflösung der Jugendgruppe hat der ASC Melsungen (ADAC - OC) sicherzustellen, dass das verbleibende Vermögen der Jugendgruppe ausschließlich Zwecken der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt wird.

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